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WICHTIG: Die auf unserer Seite abgegebenen Erklärungen sind nicht mehr aktuell, weitere Informationen dazu gibt es hier:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://19-06-2023-6B_911-2021
CannabisLegal.xyz, das Schweizer Informationsportal für Cannabis-Konsumenten, Angehörige und andere interessierte Zeitgenossen. Unser Ziel ist die Informationsvermittlung über die Rechtslage betreffend Cannabis-Produkten.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keinesfalls den Konsum von Cannabis-Produkten propagieren, verherrlichen, oder zu diesem auffordern. Es geht hier um die Rechtslage zum Besitz bis 10 Gramm des Wirkstofftyps Cannabis.
Weitere Informationen zu CannabisLegal.xyz sind auf cannabislegal.xyz/aboutus zu finden.
Du hast eine Busse (sog. „Ordnungsbusse“) von der Polizei, ausgestellt vom zuständigen Stadtrichteramt, wegen dem blossen Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis-Produkten erhalten und keine Lust diese zu bezahlen? Falls ja, dann bist Du hier absolut richtig!
Kein Problem! Denn „dein Freund und Helfer“ sowie die Justiz dahinter verstossen in dieser Situation gegen geltendes Recht, und verdrehen dabei die Rechtsauslegung zu ihren Gunsten. Der Staat handelt in solchen Fällen offensichtlich widerrechtlich, was gegenüber der Schweizer Bevölkerung nicht gerade beispielhaft ist! Die Schweiz, weltweit bekannt für ihre (grösstenteils funktionierende) Auslegung der Rechtsstaatlichkeit, ist sich einer solchen Tatsache definitiv nicht würdig.
Der Vorwurf einer Übertretung gemäss Artikel 19a Ziffer 1 BetmG (Betäubungsmittelgesetz), den die Polizei in dieser Situation als Vorwand nutzt um zusätzliches Geld für den Staat einzutreiben, des Weiteren den involvierten Polizisten bei ihrem Vorgesetzten einen gewissenhaften Eindruck verschafft, ist in solchen Fällen unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Artikel 19a Ziffer 1 BetmG sagt zu diesem Thema folgendes aus:
„Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft.“
Was als Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG klassifiziert wird, kann hier entnommen werden.
Wie daraus relativ einfach zu entnehmen ist, geht es dabei aber um den Konsum von Betäubungsmitteln oder Widerhandlungen im Sinne von Artikel 19 BetmG, abgesehen von dem unter Artikel 19b BetmG (einer sog. „lex specialis“, dies ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz, der „lex generalis“, vorgeht) erwähnten Fall:
Artikel 19b BetmG, Ziffer 1:
„Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.“
Anmerkung: Der Besitz der entsprechenden Menge gilt in jedem Fall als Vorbereitungshandlung, „für den eigenen Konsum vorbereitet“.
Artikel 19b Ziffer 2 BetmG definiert, welche Art und Menge von Betäubungsmitteln als „geringfügig“ anzusehen sind. Gemäss aktueller Rechtslage gibt es nur bei Cannabis-Produkten geringfügige Mengen:
„10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.“
Somit ist (eigentlich, scheinbar aber nicht für die Polizei) ganz offensichtlich dass der Besitz ("Vorbereitungshandlung") bis 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis bei korrekter Interpretation des Gesetzes nicht strafbar ist.
Vergleichen wir doch mal die verschiedenen Ziffern des Bussen-Artikels, Artikel 28b BetmG, Ziffer 1:
„Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).“
Anmerkung: Wie klar ersichtlich ist, verweist dieser Artikel auf Artikel 19a Ziffer 1 BetmG, welcher sich auf den Konsum von Cannabis-Produkten bezieht!
Ziffer 2:
„Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.“
Anmerkung: Das ist den meisten Besuchern dieser Webseite wohl bereits klar, jedoch nur bei Konsum...
Ziffer 3:
„Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.“
Anmerkung: Das heisst, dass sich die Ordnungsbusse in Wiederholungsfällen nicht erhöht. Man kann also mehrmals, besser gesagt unbegrenzt oft, beim Konsum von Cannabis-Konsumenten erwischt werden, es bleibt immer bei den SFr. 100.00. Eine Ausnahme bilden Cannabis-Produkte welche weniger als ein Prozent THC beinhalten. Diese sind inzwischen offiziell legal erhältlich, in Kiosken, Supermärkten, Discountern, Smartshops sowie in online-Shops. Falls die Polizei Personen beim Rauchen, respektive Kiffen, von sog. CBD-Gras erwischt und eine Busse im Betrag von SFr. 100.00 (gemäss Artikel 19a Ziffer 1 BetmG) anordnen will, dann ist eine Laboruntersuchung anzuordnen. Wenn es sich ergibt dass das beschlagnahmte Cannabis weniger als ein Prozent THC enthält und somit gesetzeskonform ist, dann gehen die Kosten für die Laboruntersuchung zu Lasten des Staates, und die Busse wird natürlich ebenfalls aufgehoben. Die Justiz bleibt dann, erfreulicherweise, auf den Kosten sitzen und schneidet sich sprichwörtlich „ins eigene Fleisch“.
Ziffer 4:
„Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.“
Anmerkung: Momentan ist es zwar (noch) so, dass die Polizei das cannabishaltige Produkt sicherstellt (und auch behält sowie ferner der Vernichtung zuführt), auch wenn es sich nur um blossen und nicht strafbaren Besitz gemäss Artikel 19b BetmG, Ziffer 2 handelt. Eigentlich ist dies widerrechtlich, denn die Sicherstellung gemäss Artikel 28b Ziffer 4 BetmG bezieht sich explizit auf Artikel 19a Ziffer 1 BetmG. Das Problem dabei ist, dass der Präzedenzfall vom 06.09.2017 vor dem Bundesgericht nicht explizit auf dieses Thema eingegangen ist.
Wenn man bei der Staatsanwaltschaft beim verkürzten Verfahren („Strafbefehl“) eine Einsprache innert der Einsprachefrist macht, dann wird einem zwar die Ordnungsbusse (sowie die angehäuften Gerichtskosten, meist SFr. 100.00 zusätzlich) erlassen, jedoch verfügt die Staatsanwaltschaft dass man das THC-haltige Cannabis nicht mehr zurück erhält. Entschädigung für den Aufwand und/oder Genugtuung (Schmerzensgeld für die mehr als unangenehme Situation während der Polizeikontrolle in der Öffentlichkeit) wird einem grundsätzlich ebenfalls abgesprochen. Man hätte diesbezüglich zwar die Möglichkeit, den Fall an das zuständige Kantonale Obergericht weiterzuleiten.
Allerdings wird einem in solchen Fällen (sog. „Übertretungsrecht“) keine „unentgeltliche Rechtspflege“ (vorläufige Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat, falls man selbst nicht in der Lage ist diese zu bezahlen) zugesprochen. Die meisten Anwälte verlangen für die Annahme eines solchen Mandates einen Vorschuss, realistisch sind Beträge in der Höhe von ungefähr SFr. 5000.00. Diese Tatsache macht es den meisten Betroffenen absolut unmöglich, den Fall weiterzuziehen. Auch ist es nach gesundem Menschenverstand kaum lohnenswert, aufgrund von ein paar Konsumeinheiten an cannabishaltigen Produkten das Prozesskostenrisiko einzugehen.
Fazit: Würde es jedoch einen entsprechenden Präzedenzfall vor Ober- oder gar Bundesgericht bezüglich der Beschlagnahme geben, mit dem Ergebnis dass der Betroffene das „Material“ zurückerhält, dann würde dies einer Quasi-Legalisierung von Kleinmengen bis 10 Gramm gleichkommen. Und wenn der blosse Besitz bis 10 Gramm legal wäre, dann könnte man auch noch weiter gehen, je nachdem wie das Recht ausgelegt wird: Dass man somit mit den 10 Gramm praktisch machen kann, was man will. Abgesehen vom Verkauf wie auch der nicht-kommerziellen Weitergabe. Ob man es nun zuhause in der Vitrine zwecks Dekorationszwecken ausstellt, in einer essbaren Form konsumiert oder raucht, das würde in diesem Fall keine Rolle mehr spielen.
2017-09-24T19:34:07Z